Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der utb cert Michael Schulz und Partner mbB

I. Geltung dieser Bedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Vertragspartner mit unseren Bedingungen einverstanden. Diese Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Leistungen (einschließlich, aber nicht begrenzt auf Prüfleistungen und Zertifizierung), gleichgültig, ob es sich um die Erfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt. Gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Vertragsschluss
1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie die etwaige Zusicherung von Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Vereinbarungen, vertraglich vorausgesetzte Verwendungen, Garantien oder sonstige Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluß sowie eine Aufhebung dieser Klausel.

III. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verlieren ihre Gültigkeit spätestens 3 Monate nach Bekanntgabe.

IV. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemeine Stand der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen.
2. Der Vertragspartner hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Verfügung zu stellen. Wir sind nicht verpflichtet, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht.
3. Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen. Sofern er seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

V. Fristen und Termine
1. Die Frist zur Erfüllung beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, im Falle eines Angebots durch uns mit dem Zeitpunkt der Annahme desselben, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus.
2. Die Frist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Leistung spätestens am 15. Kalendertag nach dem Erfüllungstermin abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3. Die Frist zur Erfüllung verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen (z.B. Arbeitskräfte- und Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen usw.), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Erfüllung der Leistung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unter- bzw. Vorlieferanten eintreten.
4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen, sofern der Verzug nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen. Für eine etwaige Haftung gilt Abschnitt IX.
5. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
6. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder wird die Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

VI. Gewährleistung
1. Sollten wir eine fehlerhafte Leistung erbracht haben, hat uns der Vertragspartner Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen zu geben. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der Vertragspartner das Recht zur Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung). Das Wandelungsrecht besteht jedoch nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich gemindert ist.
2. Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen übernehmen wir nur, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde.

VII. Preise und Zahlung
1. Maßgeblich sind die von uns genannten Entgelte und Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
2. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Vertragspartner veranschlagten Betrag um mehr als 10 % überschreiten werden, werden wir ihm dies mitteilen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir rechnen dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von uns erbrachten Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktreten oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.
3. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer 2 Satz 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.
4. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, die gesetzlichen Zinsen zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.
5. Im Verzugsfalle werden unsere sämtlichen weiteren Forderungen aus anderen Leistungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig, trotz etwaiger Fälligkeits- oder Stundungsabreden.

VIII. Haftung / Haftungsausschluss
1. Jegliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen Verzögerung der Leistung, wegen Unmöglichkeit der Leistung oder aufgrund sonstiger Rechtsgründe, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind, soweit sich nicht aus den Ziffern 2 bis dieses Abschnitts etwas anderes ergibt, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners.
2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht
a) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruht,
c) nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder
d) wegen der von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Schadensersatz statt der Leistung kann der Besteller dann nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unsererseits unerheblich ist.
4. Unbeschadet vorstehender Beschränkungen bleibt ein etwaiges gesetzlich bestehendes Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag hiervon unberührt. Bei Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel der Ware bestehen, ist jedoch erforderlich, dass wir diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.

IX. Urheberrecht
Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Karten oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Planungen und anderen Unterlagen (z.B. auch bei Ausschreibungen) behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen nur nach unserer vorheriger schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

X. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Gerichtsstand Gotha falls der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Gotha ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 17 EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.
3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XI. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Stand 01. Juni 2022