Die Altfahrzeug-Verordnung

Mit der Verordnung über die Entsorgung von Altautos wurde im Jahr 1997 die Entsorgung von Altfahrzeugen neu geregelt. Die betroffenen Wirtschaftsverbände hatten 1996 mit einer freiwilligen Selbstverpflichtung einheitliche Bedingungen für eine Entsorgung von Altautos festgelegt.

Die Altfahrzeug-Verordnung verpflichtet die Hersteller von Fahrzeugen, für jeden in Verkehr gebrachten Fahrzeugtyp den anerkannten Demontagebetrieben die erforderlichen Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wiederverwendbaren Teilen zur Verfügung zu stellen. Um eine Widerverwendung oder Verwertung von Bauteilen und Werkstoffen zu erleichtern, haben Hersteller sowie Werkstoff- und Zulieferindustrie Kennzeichnungsnormen zu verwenden.

Für die Verwertung werden verbindliche Quoten vorgeschrieben.

Eigentümer bzw. Letzthalter von Altfahrzeugen sind verpflichtet, ihr Fahrzeug entweder einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. Gleichgestellt mit dem Letzthalter sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in den Fällen, in denen weder Halter noch Eigentümer der Fahrzeuge festgestellt werden können.

Voraussetzungen für anerkannte Altfahrzeugannahmestellen

Annahmestellen: Betriebe oder Betriebsteile, die Altfahrzeuge zur Bereitstellung und Weiterleitung an Demontagebetriebe annehmen, ohne selbst Demontagebetrieb zu sein, d.h. keinerlei Behandlung der Altfahrzeuge vornehmen.

Rücknahmestellen: Annahmestellen, bei denen die Altfahrzeuge durch die Hersteller oder in deren Auftrag durch Dritte zurück genommen werden. Auch in diesem Fall findet keinerlei Behandlung statt, sondern es erfolgt die Weitergabe an anerkannte Demontagebetriebe.

Pflichten:

  1. Überlassungspflicht
    Die Betreiber von Annahme-/Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.
  2. Anerkennung der Annahme-/Rücknahmestelle
    Annahme-/Rücknahmestellen dürfen selbst nur dann Altfahrzeuge annehmen, wenn sie selbst über eine Anerkennung verfügen.
  3. Erfüllung von Anforderungen
    Annahme-/Rücknahmestellen müssen eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich der Genehmigung und der Ausrüstung sowie der Dokumentation erfüllen. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss durch einen Sachverständigen, einen Umweltgutachter oder die KFZ-Innung bescheinigt werden.

Kriterien:

  1. Keine Behandlung der Altfahrzeuge
    Vertrag mit anerkanntem Demontagebetrieb
  2. Bereitstellung der Altfahrzeuge
    keine Schichtung der Fahrzeuge
    keine Beschädigung der flüssigkeitstragenden Bauteile oder demontierbarer Teile
  3. Gesetzliche und  behördliche Anforderungen
    Einhaltung einschlägiger Gesetze (Abfallrecht, Wasserrecht, Arbeitsschutz)
    Erfüllung der Bedingungen und Auflagen von Genehmigungen und Erlaubnissen
    Vorliegen einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung
  4. Bauliche /Technische Anforderungen
    verbindliche Platzaufteilung und Ausrüstung
    Annahmefläche muss stoffundurchlässig sein → Nachweis nach Wasserrecht
    wenn keine Überdachung der Abstellfläche → Entwässerung über  Leichtflüssigkeitsabscheider
    Anlagen zur Begutachtung: Grube, Hebebühne, Rampe
    ausreichende Feuerlöscheinrichtungen
    ausreichende Menge an Bindemittel bei nicht witterungsgeschützten Lagerorten
    Einfriedung wegen unbefugtem Zutritt
    Hinweisschild im Einfahrtbereich mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten
  1. Dokumentationsanforderungen
    Inhalt Betriebstagebuch:
    Dokumentation sämtlicher ein- und ausgehender Fahrzeuge
    Aufbewahrung der Verwertungsnachweise für alle angenommenen Fahrzeuge
    Dokumentation besonderer Vorkommnisse oder von Betriebsstörungen

Voraussetzungen für anerkannte Demontagebetriebe

Demontagebetrieb: Betriebe oder Betriebsteile, in denen Altfahrzeuge zum Zweck der weiteren Verwertung behandelt werden. Soll neben der Demontage auch die Annahme erfolgen, muss die Annahme zusätzlich anerkannt werden.

Pflichten:

  1. Überlassungspflicht
    Die Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage oder einer sonstigen Anlage zur Verwertung zu überlassen.
  2. Anerkennung
    Demontagebetriebe müssen anerkannt sein, d.h. sie bedürfen der Bescheinigung eines Sachverständigen oder der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb.
  3. Erfüllung von Anforderungen
    Demontagebetriebe müssen eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich der Genehmigung und der Ausrüstung sowie der Dokumentation erfüllen.

Kriterien:

  1. Gesetzliche und behördliche Anforderungen
    Einhaltung einschlägiger Gesetze (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Arbeitsschutz, usw.)
    Erfüllung der Bedingungen und Auflagen von Genehmigungen und Erlaubnissen
    Vorliegen einer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung

Vertrag mit anerkannter Schredderanlage oder sonstiger Anlage

  1. Bauliche /Technische Anforderungen
    verbindliche Platzaufteilung und Ausrüstung,
    Gliederung der Bereiche:
    Anlieferung – Eingangslager für nicht vorbehandelte Altfahrzeuge – Betriebsteile zur Vorbehandlung – Lager für vorbehandelte Altfahrzeuge – Demontage – Lager für gebrauchsfähige flüssigkeitstragende Kfz-Teile – Lager für feste Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung – Lager für flüssige Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung – Lager für Restkarossen zum Abtransport – Fläche zur Verdichtung sofern Maßnahmen zur Verdichtung durchgeführt werden
    Annahmefläche muss stoffundurchlässig sein → Nachweis nach Wasserrecht
    wenn keine Überdachung der Abstellfläche → Entwässerung über  Leichtflüssigkeitsabscheider
    Technische Ausrüstungen zur Trockenlegung und zum innerbetrieblichen Transport
    Max. 3 Fahrzeuge dürfen geschichtet werden
    Geeignete Kennzeichung, Lagerung und Rückverfolgung ausgebauter Teile
    ausreichende Feuerlöscheinrichtungen
    ausreichende Menge an Bindemittel bei nicht witterungsgeschützten Lagerorten
    Einfriedung wegen unbefugtem Zutritt
    Hinweisschild im Einfahrtbereich mit Name, Anschrift und Öffnungszeiten
  1. Dokumentationsanforderungen
    Inhalt Betriebstagebuch:
    Dokumentation sämtlicher eingehender Fahrzeuge, Mengenströme der stofflichen und energetischen Verwertung sowie der Wiederverwendung
    Abfallrechtliche Nachweiseführung
    Aufbewahrung der Verwertungsnachweise für alle angenommenen Fahrzeuge
    Dokumentation besonderer Vorkommnisse oder von Betriebsstörungen

Voraussetzungen für anerkannte Schredderanlage

Schredderanlage: Anlagen, die dazu dienen, Restkarossen oder sonstige metallische oder metallhaltige Abfälle zu zertrümmern oder zu zerkleinern zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wieder einsetzbarem Metallschrott sowie ggf. weiteren verwertbaren Stofffraktionen.

Pflichten:

  1. Anerkennung
    Schredderanlagen müssen anerkannt sein, d.h. sie bedürfen der Bescheinigung eines Sachverständigen oder der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb.
  2. Erfüllung von Anforderungen
    Schredderanlagen müssen eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich der Genehmigung und der Ausrüstung sowie der Dokumentation erfüllen.

Kriterien:

  1. Gesetzliche und behördliche Anforderungen
    Einhaltung einschlägiger Gesetze (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Arbeitsschutz, usw.)
    Erfüllung der Bedingungen und Auflagen von Genehmigungen und Erlaubnissen
    Einhaltung der Verwertungsquoten nach AltfahrzeugV
  2. Dokumentationsanforderungen
    Inhalt Betriebstagebuch:
    Dokumentation sämtlicher eingehender Stoffströme und deren Verbleib
    Abfallrechtliche Nachweiseführung
    Aufbewahrung der Verwertungsnachweise für alle angenommenen Restkarossen
    Dokumentation besonderer Vorkommnisse oder von Betriebsstörungen

Mehr Infos zum downloaden:

Altfahrzeug- Verordnung – AltfahrzeugV