Der Ablauf einer EFB-Zertifizierung
- Der TÜO utb cert Michael Schulz und Partner mbB wird mit Hilfe der Anlage zum Benehmensformular mitgeteilt, welche Standorte und abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens zertifiziert werden sollen.
- Daraufhin wird ein Angebot erstellt.
Wird dieses Angebot vom Kunden angenommen, erfolgt eine Vorprüfung der Zertifizierungsfähigkeit des Unternehmens. Kommt diese zu einem positivem Ergebnis, dann wir ein Überwachungsvertrag mit dem Kunden abgeschlossen und der Antrag auf Zustimmung zum Überwachungsvertrag beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingeholt. - Liegt die Zustimmung zum Überwachungsvertrag vor (nach ca. 6-8 Wochen), wird ein Überwachungstermin zwischen dem Kunden und dem Sachverständigen vereinbart.
- Die Überprüfung durch den beauftragten Sachverständigen erfolgt bei einem zu einem Vor-Ort -Termin im Unternehmen. Die betrieblichen Unterlagen, z.B. Versicherungsschutz, Zuverlässigkeitsnachweise, Genehmigungen, Bescheinigungen, Dokumentation usw. werden erfasst und geprüft. Anschließend beginnt die Begutachtung bzw. Begehung des Standortes. Bauliche Einrichtungen und technische Anlagen werden mit den vorliegenden Genehmigungsverfahren verglichen.
- Anschließend erstellt der Sachverständige den Bericht und bewertet den Standort. Ein evtl. erforderlicher Abweichungsbericht bewertet, ob eine Zertifizierung mit Auflagen verbunden wird oder erhebliche Mängel bestehen. Sind die Mängel derart gravierend, dass eine augenblickliche Zertifizierung nicht möglich ist, werden mit den Verantwortlichen vor Ort Nachbesserungsmaßnahmen vereinbart, verbunden mit einer Nachfrist und ggf. einem Nachaudit-Termin.
- Sind die Anforderungskriterien der EfbV erfüllt, werden der Überwachungsbericht mit allen dazugehörenden Nachweisen sowie ein EFB-Zertifikat erstellt.
- Die TÜO ist verpflichtet, der zuständigen Zulassungsbehörde und eventuell der örtlichen Überwachungsbehörde das Überwachungszertifikat und den Überwachungsbericht zu übersenden.
- Jährlich – spätestens 12 Monate nach der letzten Betriebsbegehung – wird der Standort erneut überwacht. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikates beträgt 18 Monate. Dadurch werden evtl. erforderliche Nachbesserungsmaßnahmen überbrückt, ohne dass das Unternehmen die Berechtigung zur Führung das Überwachungszeichen verliert. Bei wesentlichen Änderungen des Betriebes ist ein Nachaudit notwendig und ggf. wird ein neues Zertifikat ausgestellt.
Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe
§ 3 Anforderungen an die Betriebsorganisation
- Gewerbeanmeldung
- Handelsregisterauszug
- Organigramm/Organisationsplan
- Funktionsbeschreibungen/Stellenbeschreibungen mit Festlegung der Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse (incl. Vertretungsregelung) für:
- Inhaber
- der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen,
- des sonstigen Personals,
- der Betriebsbeauftragten, nach Umwelt- oder Gefahrgutvorschriften
- Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
- Jahresberichte der Betriebsbeauftragten
§ 4 Anforderungen an die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung
- Bestellung von mind. einer für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlicher Person (ggf. pro Standort/Betriebsstätte)
- Beschäftigung einer ausreichenden Zahl sachkundiger Mitarbeiter / Darstellung des Personalbedarfs (z.B. bei Schichtbetrieb oder Bereitschaftsdienst, speziellen Arbeitsaufgaben)
- Darstellung der erforderlichen Qualifikation des Personals
- Schriftlicher Einsatzplan für das sonstige Personal, der übliche Ausfälle (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) berücksichtigt
- Darstellung der gerätetechnischen Ausstattung und der vorhandenen Betriebsmittel (z.B. Angaben zur Anlagentechnik, Lageplan, Gebäudeplan, Maschinenaufstellplan)
- schriftliche Vereinbarungen, wenn technische Ausstattung von Dritten zur Verfügung gestellt wird
§ 5 Betriebstagebuch
- Darstellung woraus das Betriebstagebuch besteht (ggf. Anweisung zum Führen des Betriebstagebuches)
- Angabe über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle, einschließlich einer Dokumentation der erbrachten Leistung
- besondere Vorkommnisse, Betriebsstörungen, einschließlich mögliche Ursachen und getroffener Abhilfemaßnahmen
- Deklarationsabweichungen und getroffene Maßnahmen
- Ergebnisse von anlagen- und stoffbezogenen Kontrolluntersuchungen, einschl. Funktionskontrollen im Rahmen der Eigen- und Fremdkontrollen
- Aufstellung von Monatsbilanzen und Lagerbestandserfassungen
- Art der elektronischen Abfallnachweisführung
- Unterschriftenregelung; Signaturkarteninhaber
- Festlegung der Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre
- Erfassung und Löschung personenbezogener Daten
- Nachweis der Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit durch Inhaber oder verantwortliche Person
§ 6 Versicherungsschutz
- Nachweis des ausreichenden Versicherungsschutzes für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten
- Art und Umfang bestimmt durch aktuelle Risikoabschätzung
- Mindestnachweise:
- Betriebe, die Abfälle lagern, behandeln, verwerten oder beseitigen, mit Abfällen handeln oder makeln:
Betriebshaftpflichtversicherung,
Umwelthaftpflichtversicherung, wenn sie Besitzer der Abfälle sind, sowie
Umweltschadenversicherung - Betriebe, die Abfälle sammeln oder befördern:
Kfz-Haftpflichtversicherung einschließlich einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sowie Umweltschadenversicherung
– Versicherungspolicen
– jährliche Versicherungsbestätigungen
§ 7 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit
- Darstellung der Vorgehensweise zur Ermittlung und Umsetzung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Zusammenstellung der behördliche Entscheidungen (z.B. Baurecht, Abfallrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht usw. mit den aktuellen Auflagen und sonstigen Anordnungen von Behörden
- Angaben zur Anlagentechnik (Lageplan, Gebäudeplan, Maschinenaufstellplan, Verfahrensbeschreibung) z.B. aus Genehmigungsunterlagen
- Nachweise zur Einhaltung von Auflagen, z.B. Gutachten, Messberichte, Feuerwehrpläne
- Darstellung der Verfahren und Kriterien zur Auswahl und Kontrolle sowie Umfang der Beauftragung Dritter
- Beauftragung Dritter nur möglich, wenn diese ebenfalls zertifizierte EFB sind oder die Anforderungen des Abs. 3 erfüllt sind, d.h.:
- EFB muss sich vergewissern, dass geltende öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden, die Überwachung und Kontrolle der durchzuführenden Tätigkeiten sichergestellt ist und das Personal zuverlässig, fach- und sachkundig ist
- Der Versicherungsschutz nachgewiesen wird
- Vertragliche Festlegung (oder anderer verbindlicher Weise), in welcher Weise Tätigkeiten ausgeführt werden und wo die Abfälle verbleiben
- Berechtigung zu Weisungen hinsichtlich Art und Weise der ordnungsgemäßen Durchführung der jeweiligen Tätigkeiten
- Befugnisse zur Kontrolle der fach- und sachgerechten Durchführung der übertragenen Tätigkeiten
Dritter verpflichtet sich: vorgeschriebene Nachweise zu führen und dem EFB unaufgefordert eine Kopie der Nachweise zu überlassen
§ 8 Zuverlässigkeit des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
- Folgende Nachweise sind bei der erstmaligen und bei jeder 3. jährlichen Überwachung sowie bei einem Wechsel der betroffenen Personen zu erbringen:
- Führungszeugnis, Beleg Art N
- Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Beleg Art 1
- Firmenbezogene Auskunft aus den Gewerbezentralregister, Beleg Art 1
- Schriftliche Zuverlässigkeitserklärung (jährlich in den Zwischenjahren)
- Nachweise dürfen zum Begutachtungstermin nicht älter als 6 Monate sein
- Nachweise aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat sind gleichwertig, eine Beglaubigung sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden
§ 9 Fachkunde des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
- müssen die für den Tätigkeitsbereich notwendige Fachkunde besitzen
- Folgende Nachweise sind bei erstmaliger Überprüfung und bei Wechsel der Personen vorzulegen:
- Zeugnisse (Hochschul- oder Fachschulstudium, kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung, Meister – in einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist)
- Nachweise über praktische abfallwirtschaftliche Tätigkeit (generell 2 Jahre)
- Teilnahmebescheinigungen an Fachkundelehrgängen, alle 2 Jahre Fortbildung
- Bei den nachfolgenden jährlichen Überprüfungen:
Vorlage der Bescheinigung des zuletzt besuchten Lehrgangs - Nachweise aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat sind gleichwertig, eine Beglaubigung sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden
§ 10 Zuverlässigkeit und Sachkunde des sonstigen Personals
Zuverlässigkeit:
- Darstellung der Auswahlkriterien
- gleiche Anforderung wie bei § 8 (Zuverlässigkeitserklärung)
Sachkunde:
- Darstellung der Auswahlkriterien
- Betrieblicher Einarbeitungsplan, Nachweise über Einarbeitung neuer Mitarbeiter
- Darstellung der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs
- Schulungsplan
- Schulungsnachweise (intern und extern)